Free Standards Online
DIN 766-2015 Rundstahlketten – Rundstahlketten, Teilung 2,8d, fur Kettenforderer, Guteklasse 3, vergitet. 5 Anforderungen 5.1 Werkstoff Vollberuhigter, feinkörniger und alterungsbeständiger Qualitätsstahl nach DIN 17115, mindestens die Stahlsorte mit dem Kurznamen 15Mn4 und der Werkstoff-Nr. 1.0468. Für Nenndurchmesser ” 20 mm wird mindestens die Stahlsorte mit dem Kurznamen 18Mn4 und der Werkstoff-Nr. 1.0469 nach DIN 17115 empfohlen. 5.2 Wärmebehandlung Die Rundstahlketten müssen wärmebehandelt sein und den Anforderungen nach DIN 685-2 genügen. 5.3 Maße Die Maße der Rundstahlketten müssen innerhalb der in der Tabelle 2 angegebenen Grenzabmaße und Grenzmaße liegen. Die Schweißstellendurchmesser d s dürfen das Istmaß der Durchmesser um nicht mehr als 3 % unterschreiten und den Nenndurchmesser d um nicht mehr als 8 % überschreiten. Die Schweißstellen müssen sich in der Mitte der Kettengliedschenkel befinden und dürfen sich höchstens auf eine Länge a erstrecken, die dem Nenndurchmesser d entspricht. 5.4 Kettenstranglänge 5.4.1 Allgemeines Kettenstränge nach diesem Dokument werden für den Einsatz sowohl in Doppelstrang- als auch in Mehrstranganlagen innerhalb einer Lieferung in die Kategorie 1 „stranglängen toleriert“ und in die Kategorie 2„paarungs toleriert“ unterteilt und durch die Längendifferenz e nach DIN 685-100, 3.13 und 3.14 bestimmt. 5.4.2 Kategorie 1 Bei stranglängen tolerierten langen Kettensträngen der Toleranzklasse A mit einer Stranglänge von mehr als 1 000 mm beträgt die Längendifferenz e bis zu einer Stranglänge von 8 000 mm immer maximal 32 mm. Bei größeren Stranglängen müssen die Istmaße der Stranglängen innerhalb der Grenzabweichung von 0,4 % der Stranglänge liegen. ANMERKUNG 1 Bei einer Stranglänge von z. B. 10 000 mm beträgt somit die Längendifferenz e max. 40 mm. Für Stranglängen unter 1 000 mm gelten bezüglich der Längendifferenz e die Festlegungen nach DIN 5698-1, Toleranzklasse A in der Kategorie 1. Bei stranglängen tolerierten langen Kettensträngen der Toleranzklasse B mit einer Stranglänge von mehr als 1 000 mm beträgt die Längendifferenz e bis zu einer Stranglänge von 8 000 mm immer maximal 80 mm. Bei größeren Stranglängen müssen die Istmaße der Stranglängen innerhalb der Grenzabweichung von 1 % der Stranglänge liegen. ANMERKUNG 2 Bei einer Stranglänge von z. B. 10 000 mm beträgt somit die Längendifferenz e max. 100 mm. Für Stranglängen unter 1 000 mm gelten bezüglich der Längendifferenz e die Festlegungen nach DIN 5698-1, Toleranzklasse B in der Kategorie 1. 5.4.3 Kategorie 2 Bei paarungs tolerierten langen Kettensträngen der Toleranzklasse A mit einer Stranglänge von mehr als 1 000 mm, die für die paarweise Anordnung gebündelt geliefert werden, beträgt...

Download Address

  • Download