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DIN 685-5-2017 Geprifte Rundstahlketten, Einzelteile und Zubehor – Teil 5: Benutzung von Kettengehangen und Hebezeugketten. 4 Gefährdungen Das versehentliche Herabfallen von Lasten bzw. das Herabfallen von Lasten, verursacht durch das Versagen von Kettengehängen, wie Anschlagketten oder deren Einzelteile, birgt eine direkte oder indirekte Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit der Personen, die sich im Gefahrbereich von Hebevorrichtungen aufhalten. Diese Norm enthält diejenigen Gesichtspunkte in Bezug auf die sichere Benutzung verbunden mit bewährter Handhabung. Nach § 3 der BetrSichV hat der Unternehmer (Anwender) eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und Maßnahmen zur Vermeidung dieser Gefährdungen festzulegen und durchzuführen. — Der unnötige Aufenthalt unter der Last ist verboten. — Herstellerinformationen sind durch den Anwender zu beachten. — Hände und andere Körperteile sollten von der Anschlagkette ferngehalten werden, um Verletzungen beim Straffziehen der Schlaffkette zu verhindern. Ist die Last fertig zum Anheben, dann sollte die Schlaffkette angehoben werden, bis sie gestrafft ist, die Last wenig angehoben und überprüft werden, ob sie sicher befestigt ist und in der vorgesehenen Lage bleibt. Dies ist insbesondere wichtig bei Hängegängen oder nicht geschnürten Anschlagarten, bei denen die Last durch Reibung festgehalten wird. Dabei sollte für die Planung und Durchführung von Hebevorgängen auch auf ISO 12480-1 hingewiesen werden. — Für besondere Anwendungsfälle, wie zum Beispiel durch chemische, thermische, dynamische Beanspruchungen, müssen die Anweisungen des Herstellers eingeholt und beachtet werden. ANMERKUNG Im Rahmen der Gefährungsbeurteilung hat der Anwender die Möglichkeit anhand von Prüfstempeln (siehe z. B. DIN 685-4:2001-02, Tabelle 1) die Konformität der Bauteile festzustellen. Sachgemäße Risikoanalyse und verifizierte Produkteigenschaften sind Bestandteile dieser Konformität. 5 Unfallverhütungsvorschriften Für die Benutzung von Rundstahlketten gilt in der Bundesrepublik Deutschland die Unfallverhütungsvor- schrift DGUV R 100-500, Kapitel 2.8. 6 Prüfzeugnis Der Anwender muss das Prüfzeugnis bis zur Außerbetriebnahme des Lastaufnahmemittels und der Hebe- zeugkette aufbewahren. Auch bei wechselnden Arbeitsorten muss das Prüfzeugnis des Lastaufnahmemittels verfügbar sein. Kettengehänge und Hebezeuge müssen eindeutig identifizierbar sein und eine individuelle Kennzeichnung aufweisen. Bei Kettengehängen, die nach dem Baukastensystem aus Einzelteilen vom Anwender selbst montiert werden, muss der Anwender die Prüfzeugnisse der Anschlagkette und der Einzelteile bis zur Außerbetrieb- nahme aufbewahren. Der Anwender hat für jedes Kettengehänge eine geeignete Dokumentation, z. B. Kettenkarteikarte, anzulegen (siehe Muster im Anhang A). 7 Tragfähigkeit 7.1 Hebezeugketten Die im Prüfzeugnis in Abhängigkeit von der Güteklasse ausgewiesenen Werte für die Tragfähigkeiten dürfen nicht überschritten werden. Unter Beachtung der in DIN EN 818-7 (für die Güteklasse T) und in FEM 9.671 (für die Güteklassen P und S) aufgeführten...

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