DIN 276-2017 Kosten im Bauwesen.
4.2.3 Vollständigkeit
Die Gesamtkosten sind vollständig zu erfassen und zu dokumentieren. Können Teile der Gesamtkosten nicht erfasst oder dokumentiert werden, ist dies anzugeben und an der jeweiligen Stelle kenntlich zu machen.
4.2.4 Kostenstand
Bei Kostenermittlungen ist vom Kostenstand zum Zeitpunkt der Ermittlung auszugehen. Dieser Kostenstand ist durch die Angabe des Zeitpunkts zu dokumentieren. 4.2.5 Grundlagen der Kostenermittlung Die der Kostenermittlung zugrunde liegenden Unterlagen und Informationen sind anzugeben.
4.2.6 Erläuterungen zum Bauprojekt Die Erläuterungen zum Bauprojekt sind in der Systematik der Kostengliederung zu ordnen.
4.2.7 Kostenermittlungsverfahren und Kostenkennwerte Die bei der Kostenermittlung angewendeten Kostenermittlungsverfahren sowie die Quellen der verwende- ten Kostenkennwerte sind anzugeben.
4.2.8 Kostenermittlung bei mehreren Bauwerken oder bei Bauabschnitten Besteht ein Bauprojekt aus mehreren Bauwerken oder Abschnitten (z. B. funktional, zeitlich, räumlich oder wirtschaftlich), sind für jedes Bauwerk und für jeden Abschnitt getrennte Kostenermittlungen aufzustellen.
4.2.9 Bauprojekte im Bestand Bei Kostenermittlungen für Bauprojekte im Bestand richten sich die Gliederungstiefe der Ermittlungen sowie die angewendeten Kostenermittlungsverfahren und Kostenkennwerte nach den besonderen Umständen von Bestandsmaßnahmen und den projektspezifischen Vorgaben.
4.2.10 Besondere Kosten Kosten, die durch außergewöhnliche Bedingungen des Standortes (z. B. Gelände, Baugrund, Umgebung), durch besondere Umstände des Bauprojekts oder durch Forderungen außerhalb der Zweckbestimmung des Bauwerks verursacht werden, sind diese Kosten bei den betreffenden Kostengruppen zuzurechnen, aber gesondert auszuweisen.
4.2.11 Beigestellte Güter und Eigenleistungen Die Werte von beigestellten Gütern und Eigenleistungen sind an den betreffenden Stellen der Kostengliederung zuzurechnen, aber gesondert auszuweisen. Dafür sind die Kosten einzusetzen, die für entsprechende Unternehmerleistungen entstehen würden.
4.2.12 Prognostizierte Kosten Kosten, die auf den Zeitpunkt der Kostenfeststellung prognostiziert werden, sind an den betreffenden Stellen der Kostengliederung gesondert auszuweisen. Dabei sind die der Prognose zugrunde liegenden Annahmen anzugeben. Die Ermittlung der prognostizierten Kosten und deren Zurechnung zu den Kostengruppen bzw. zu den Gesamtkosten richten sich nach den projektbezogenen Vorgaben.
4.2.13 Risikobedingte Kosten
Kosten, die durch Risiken aufgrund von Unsicherheiten und Unwägbarkeiten drohen, sind an den betreffenden Stellen der Kostengliederung gesondert auszuweisen. Die Ermittlung der Risikokosten und deren Zurechnung zu den Kostengruppen bzw. zu den Gesamtkosten richten sich nach den Vorgaben des projektbezogenen Risikomanagements.
4.2.14 Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer kann entsprechend den jeweiligen Erfordernissen wie folgt berücksichtigt werden:
— in den Kostenangaben ist die Umsatzsteuer enthalten („Brutto-Angabe“);
— in den Kostenangaben ist die Umsatzsteuer nicht enthalten („Netto-Angabe“);
— nur bei einzelnen Kostenangaben (z. B. bei übergeordneten Kostengruppen) ist die Umsatzsteuer aus- gewiesen.
In Kostenermittlungen und bei Kostenkennwerten ist immer anzugeben, in welcher Form die Umsatzsteuer berücksichtigt worden ist.
4.3 Stufen der Kostenermittlung
In 4.3.1 bis 4.3.6 werden die Stufen der Kostenermittlung nach ihrem Zweck, den erforderlichen Grundlagen und dem Detaillierungsgrad festgelegt.
4.3.1 Kostenrahmen
Der Kostenrahmen dient der Entscheidung über die Bedarfsplanung, grundsätzlichen Wirtschaftlichkeits- und Finanzierungsüberlegungen sowie der Festlegung einer Kostenvorgabe.DIN 276 pdf download.