DIN 1946-4-2018 Raumluftechnik – Teil 4: Raumluftechnische Anlagen in Gebauden und Raumen des Gesundheitswesens.
4 Allgemeine Grundsätze
4.1 Beteiligung von Krankenhaushygieniker, Hygiene- und Sicherheitsingenieur Bei der Planung, der Ausführung, dem Betrieb und der Instandhaltung von RLT-Anlagen müssen durch den Betreiber der Einrichtung ein Krankenhaushygieniker, ein Hygiene-Ingenieur und ein Sicherheitsingenieur beteiligt werden, um den technischen Regelwerken und rechtlichen Anforderungen aus den Hygieneverordnungen der Länder sowie des Arbeitsschutzes entsprechen zu können.
4.2 Notwendigkeit raumlufttechnischer Anlagen Raumlufttechnische Anlagen können aufgrund des Außenluftbedarfs für Personen sowie der Anforderungen des Infektionsschutzes, des Schutzes von Medizinprodukten sowie der Vorgaben des Arbeitsschutzes erforderlich werden. Zur Bewertung der Notwendigkeit einer RLT-Anlage sind physikalische (z. B. Heiz- und Kühllasten), bauliche (z. B. innenliegende Räume) und klimaphysiologische (z. B. thermische Behaglichkeit) Bedingungen ebenso zu berücksichtigen wie mutagene, allergene oder toxische (z. B. Chirurgische Rauchgase) Belastungen.
4.3 Dokumentation von Norm-Abweichungen Wird von dieser Norm abgewichen, müssen die Änderungen zwischen dem Betreiber, dem Krankenhaushygieniker, dem Hygiene-Ingenieur, dem Architekten sowie dem Fachplaner vereinbart und mit detaillierter Begründung aktenkundig gemacht werden. Diese Vereinbarung ist der für das Gesundheitswesen zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen und nach Genehmigung dem Errichter der RLT-Anlage zur Kenntnis zu geben.
5 Raumklassen und raumlufttechnische Anforderungen 5.1 Allgemeines Für die Bemessung des „Außenluftvolumenstroms“ zu versorgender Räume/Raumbereiche sind zunächst die inneren Stofflasten (Feuchte, chemische Schadstoffe, Rauchgase, Geruchsstoffe etc.) für jeden Raum zu ermitteln. Dabei sind die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) mit den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), die Arbeitsstättenverordnung mit den zugehörigen Arbeitsstättenregeln sowie die Biostoffverordnung mit den Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA), und in der Wohlfahrtspflege zu beachten. Der hierbei errechnete Außenluftvolumenstrom darf den in Tabelle 1 definierten Mindest-Außenluftvolumenstrom nicht unterschreiten. Des Weiteren sind für jeden Raum die inneren und äußeren thermischen Lasten zu ermitteln und hieraus der „Volumenstrom Thermische Lasten“ zu berechnen. Der Zuluftvolumenstrom ergibt sich dann aus dem jeweils größeren Volumenstrom im Vergleich zwischen dem „Außenluftvolumenstrom“ und dem „Volumenstrom Thermische Lasten“. Für die Funktionsstellen Operationsbereich und zur Aufbereitung von Medizinprodukten (ZSVA) ist eine mechanische Be- und Entlüftung erforderlich. Der Einsatz von Sekundärluftkühlgeräten ist unter Beachtung der Anforderungen im Sinne dieser Norm zulässig, wenn die Luft demselben Raum wieder zugeführt wird, dem sie entnommen wurde. Die Sekundärluftkühlgeräte müssen immer mit einer zweistufigen Filterung ausgestattet sein, mit der Filterstufe PM1/≥ 50 am Geräteeintritt und der Filterstufe PM1/≥ 80 am Geräteaustritt. Unabhängig davon gelten weiterhin die Anforderungen an Revisionier- und Reinigbarkeit nach VDI 6022. In Tabelle 1 sind die raumlufttechnischen Konzepte mit Anforderungen und Maßnahmen in Abhängigkeit der Nutzung der Räume dargestellt. Sofern in Tabelle 1 keine Angaben zugeordnet sind, gilt grundsätzlich DIN EN 16798-3.DIN 1946-4 pdf download.